§ 7 PSK-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1970

ABSCHNITT II

Organisation Das Österreichische Postsparkassenamt

§ 7

(1) Die Besorgung aller Geschäfte der Österreichischen Postsparkasse sowie die Verrichtung aller sonstigen Arbeiten, die auf Grund eines Dienstverhältnisses bei derselben geleistet werden, obliegt, sofern es sich nicht um fallweise Aushilfsbeschäftigungen handelt, entweder Bundesbeamten oder Vertragsbediensteten des Bundes.

(2) Die Dienststelle der bei der Österreichischen Postsparkasse tätigen Bundesbeamten oder Vertragsbediensteten des Bundes ist das Österreichische Postsparkassenamt, das dem Bundesminister für Finanzen untersteht.

(3) Der Gouverneur (§ 8 Abs. 2), in seinem Verhinderungsfalle der

1. bzw. 2. Vizegouverneur, übt gegenüber den Bediensteten des Österreichischen Postsparkassenamtes die Obliegenheiten eines Leiters der Dienstbehörde aus; hinsichtlich der dort verwendeten Vertragsbediensteten des Bundes vertritt er den Bund als Dienstgeber des privaten Rechtes.

(4) Den Personalaufwand des Österreichischen Postsparkassenamtes hat die Österreichische Postsparkasse dem Bund zu ersetzen.

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