§ 7.
(1) Bei der mündlichen Prüfung sind die Prüfungswerber aus den in § 1 Abs. 3 angeführten Prüfungsgegenständen von den vom Vorsitzenden des Prüfungssenates hiefür bestimmten Prüfungskommissären zu prüfen. Der Vorsitzende ist berechtigt, Fragen aus allen Prüfungsgegenständen zu stellen.
(2) Ist ein Prüfungswerber durch Krankheit oder sonstige berücksichtigungswürdige Umstände verhindert, die mündliche Prüfung am angesetzten Prüfungstag abzulegen, so hat der Vorsitzende des Prüfungssenates auf Ersuchen des Prüfungswerbers die Ablegung der Prüfung am nächsten Prüfungstermin zu gestatten.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2018
Gesetzesnummer
20010160
Dokumentnummer
NOR40200639
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