§ 7.
(1) Die Themen der schriftlichen Prüfung, die dem Prüfling erst unmittelbar vor Beginn der Prüfung bekanntzugeben sind, werden vom Vorsitzenden des Prüfungssenates bestimmt. Für die Bearbeitung der Themen muß dem Prüfling ein Zeitraum von mindestens drei Stunden zur Verfügung stehen. Er wird dabei von einem Prüfungskommissär beaufsichtigt.
(2) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird vom Prüfungssenat festgestellt. Hat die Mehrzahl der Mitglieder des Prüfungssenates aus dem Ergebnis der schriftlichen Prüfung die Überzeugung gewonnen, daß der Prüfling die im § 1 Abs. 2 geforderte Eignung nicht aufweist, so gilt die Prüfung, ohne daß es einer mündlichen Prüfung bedarf, als nicht bestanden.
Schlagworte
Gegenstände, Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2025
Gesetzesnummer
10008158
Dokumentnummer
NOR12094252
alte Dokumentnummer
N61956102040
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