Bezugszeitraum: Diese Verordnung ist erstmals auf den Prüfbericht über das Geschäftsjahr 1997 anzuwenden. (vgl. § 9)
§ 7.
In Kapitel 6 ist die Verwendung des Ergebnisses der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zu analysieren, soweit dies nicht bereits in den vorangegangenen Kapiteln dargestellt wurde.
Weiters sind Erläuterungen zu nachstehenden Punkten zu treffen:
- 1. Verrechnung von Guthaben mit laufenden Beiträgen, Arbeitgebernachschüsse sowie Arbeitgeberguthaben und deren Verzinsung,
- 2. stichprobenmäßige Prüfung der Übereinstimmung der Kostenberechnung für die Ermittlung von Überweisungsbeträgen sowie für beitragsfrei gestellte Anwartschaften mit dem Geschäftsplan.
Schlagworte
Veranlagungsgemeinschaft
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
10007908
Dokumentnummer
NOR12089319
alte Dokumentnummer
N5199750225L
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