§ 7 Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1997

Bezugszeitraum: Diese Verordnung ist erstmals auf den Prüfbericht über das Geschäftsjahr 1997 anzuwenden. (vgl. § 9)

§ 7.

In Kapitel 6 ist die Verwendung des Ergebnisses der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zu analysieren, soweit dies nicht bereits in den vorangegangenen Kapiteln dargestellt wurde.

Weiters sind Erläuterungen zu nachstehenden Punkten zu treffen:

  1. 1. Verrechnung von Guthaben mit laufenden Beiträgen, Arbeitgebernachschüsse sowie Arbeitgeberguthaben und deren Verzinsung,
  2. 2. stichprobenmäßige Prüfung der Übereinstimmung der Kostenberechnung für die Ermittlung von Überweisungsbeträgen sowie für beitragsfrei gestellte Anwartschaften mit dem Geschäftsplan.

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

10007908

Dokumentnummer

NOR12089319

alte Dokumentnummer

N5199750225L

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