§ 7 Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und Entfall der erg. Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen

Alte FassungIn Kraft seit 14.10.2015

Reduktion der Lehr- oder Berufspraxiszeiten

§ 7.

Solange geeignete Personen, die die für ihre Verwendung in § 1 vorgeschriebene Lehrpraxis nachweisen können, nicht gefunden werden, dürfen auch Personen aufgenommen werden, welche die vorgeschriebene Lehrpraxis mindestens im halben Ausmaß erfüllen. Solange geeignete Personen, die die für ihre Verwendung in den §§ 2 bis 6 vorgeschriebene Berufspraxis nachweisen können, nicht gefunden werden, dürfen auch Personen aufgenommen werden, welche die vorgeschriebene Berufspraxis mindestens im halben Ausmaß, jedenfalls aber im Umfang einer einjährigen Berufspraxis erfüllen. Werden die Lehr- oder Berufspraxiserfordernisse im Sinne des ersten Satzes erfüllt, gelten die vorgeschriebenen Lehr- oder Berufspraxiserfordernisse auch für eine spätere gleichartige Verwendung als erfüllt.

Schlagworte

Lehrzeit

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2022

Gesetzesnummer

20009306

Dokumentnummer

NOR40175204

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