§ 7 Planstellenbesetzungsverordnung 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2012

Generelle Zustimmung für die Aufnahme von Nicht-Bundesbediensteten

§ 7.

Eine generelle Zustimmung gemäß § 6 Abs. 1 für die Besetzung von Planstellen mit Nicht-Bundesbediensteten wird erteilt für die Aufnahme von

  1. 1. Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärtern,
  2. 2. Aspirantinnen und Aspiranten für den Exekutivdienst,
  3. 3. Beamtinnen und Beamten in die Verwendungsgruppe M ZCh,
  4. 4. Lehrpersonen, ausgenommen Verwendungs- und Entlohnungsgruppe L PH und l ph,
  5. 5. Vertragsbediensteten im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, die ein Auswahlverfahren nach § 13 des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut durchlaufen haben,
  6. 6. Bediensteten in Kabinetten einer Bundesministerin oder eines Bundesministers oder im Büro einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder im Büro eines in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes.

Schlagworte

Verwendungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2021

Gesetzesnummer

20007738

Dokumentnummer

NOR40137242

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)