Generelle Zustimmung für die Aufnahme von Nicht-Bundesbediensteten
§ 7.
Eine generelle Zustimmung gemäß § 6 Abs. 1 für die Besetzung von Planstellen mit Nicht-Bundesbediensteten wird erteilt für die Aufnahme von
- 1. Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärtern,
- 2. Aspirantinnen und Aspiranten für den Exekutivdienst,
- 3. Beamtinnen und Beamten in die Verwendungsgruppe M ZCh,
- 4. Lehrpersonen, ausgenommen Verwendungs- und Entlohnungsgruppe L PH und l ph,
- 5. Vertragsbediensteten im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, die ein Auswahlverfahren nach § 13 des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut durchlaufen haben,
- 6. Bediensteten in Kabinetten einer Bundesministerin oder eines Bundesministers oder im Büro einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder im Büro eines in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes.
Schlagworte
Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2021
Gesetzesnummer
20007738
Dokumentnummer
NOR40137242
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