§ 7 Pkw-VIV 2018

Alte FassungIn Kraft seit 15.11.2018

Angaben über Kraftstoffverbrauch, Stromverbrauch und CO2-Emissionen in Werbeschriften

§ 7.

Angaben in Werbeschriften gemäß § 7 Pkw-VIG haben zumindest folgende Anforderungen zu erfüllen:

  1. 1. Die Angaben haben gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben als die hauptsächliche Werbebotschaft zu sein.
  2. 2. Die Angaben haben bereits bei flüchtigem Lesen leicht verständlich zu sein.
  3. 3. Die offiziellen Kraftstoffverbrauchs – bzw. Stromverbrauchswerte und CO2-Emissionen nach NEFZ müssen für alle in der Werbeschrift genannten unterschiedlichen Fahrzeugmodelle angegeben werden. Wird für mehrere Modelle geworben, sind entweder die Kraftstoffverbrauchswerte und Stromverbrauchswerte aller Modelle oder die jeweiligen Spannweiten zwischen ungünstigstem und günstigstem Kraftstoff – bzw. Stromverbrauch anzuführen. Der offizielle Kraftstoffverbrauch ist in Litern je 100 Kilometer (l/100 km), in Kubikmeter je 100 Kilometer (m3/100 km) oder in Kilogramm je 100 Kilometer (kg/100) bzw. zur Angabe des Stromverbrauches in Kilowattstunden je 100 Kilometer (kWh/100 km), bei mit CNG-betriebenen Fahrzeugen zusätzlich in Kilogramm je 100 Kilometer (kg/100 km) bis zur ersten Dezimalstelle nach dem Komma, auszudrücken. Der offizielle spezifische CO2-Emissionswert ist in Gramm je Kilometer (g/km) kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet anzugeben.

Wird in der Werbeschrift lediglich auf die Fabrikmarke und nicht auf ein bestimmtes Modell verwiesen, müssen der Kraftstoffverbrauch bzw. der Stromverbrauch und die CO2-Emissionswerte nicht angegeben werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20010377

Dokumentnummer

NOR40209324

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