§ 7.
(1) Über die im Zuchtbuch vorzunehmenden Eintragungen (§ 2) entscheidet, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Zuchtbuchkommission in Sektionen, die aus dem Vorsitzenden, den drei Sachverständigen und dem Vertreter jener Landwirtschaftskammer bestehen, in deren Bereich der Zuchtbetrieb liegt. Die Sektion ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und zwei Mitglieder anwesend sind. Sie faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. In Zweifelsfällen kann sie die Beschlußfassung in einer Vollsitzung der Zuchtbuchkommission beantragen.
(2) Die Vollsitzung der Zuchtbuchkommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens sechs Mitglieder anwesend sind. Sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2021
Gesetzesnummer
10010247
Dokumentnummer
NOR12129746
alte Dokumentnummer
N8194737805L
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