§ 7 Pflanzenschutzv 2011

Alte FassungIn Kraft seit 08.9.2011

2. Abschnitt

Pflanzenpass Allgemeines

§ 7.

(1) Der Pflanzenpass besteht aus

  1. 1. einem Etikett, auf dem zumindest folgende Angaben anzuführen sind:
  1. a). EG-Pflanzenpass;
  2. b). Code des Mitgliedstaates;
  3. c). Name oder Code der zuständigen amtlichen Stelle;
  4. d). Kennummer des Betriebs;
  5. e). Seriennummer oder Woche oder Nummer der Partie;
  1. 2. einem Begleitdokument oder einem Etikett, das neben den Angaben gemäß Z 1 zumindest folgende weitere Angaben zu enthalten hat:
  1. a). botanischer Name;
  2. b). Menge;
  3. c). das Kennzeichen „ZP“ für das Geltungsgebiet des Pflanzenpasses und Code des oder der Schutzgebiete gemäß Anhang 3, in die das Erzeugnis verbracht werden darf;
  4. d). bei Austausch eines Pflanzenpasses die Kennzeichnung „RP“ und Code des ursprünglich registrierten Erzeugers oder Einführers;
  5. e). bei Erzeugnissen aus Drittländern Name des Ursprungs- oder Versandlandes.

(3) Muster für Etiketten gemäß Abs. 1 sind inAnhang 2 angeführt.

(4) Die Registriernummer (§ 14 Abs. 5 des Pflanzenschutzgesetzes 2011) wird aus den Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b bis d gebildet.

(5) Die vorgeschriebenen Angaben sind vorzugsweise in gedruckter Form in mindestens einer der Amtssprachen der Europäischen Union zu machen. Für die vorgeschriebenen Angaben sind bei vorgedruckten Pflanzenpässen ausschließlich Großbuchstaben zu verwenden. In allen anderen Fällen sind die Pflanzenpässe in Großbuchstaben oder ausschließlich in Druckbuchstaben auszufüllen. Die botanischen Namen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse sind in lateinischen Buchstaben einzutragen. Der Pflanzenpass wird ungültig, wenn Angaben darin ohne amtliche Genehmigung geändert oder gestrichen wurden.

(6) Das Etikett darf noch nicht verwendet worden sein und muss aus einem für den jeweiligen Verwendungszweck geeigneten Material bestehen. Das Etikett ist unter der Verantwortung des registrierten Betriebs an den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen, ihrer Verpackung oder ihren Transportfahrzeugen so anzubringen, dass es nicht wiederverwendet werden kann.

(7) Als Begleitdokument darf jedes im Handelsverkehr üblicherweise verwendete Dokument dienen. Das Begleitdokument ist nicht erforderlich, wenn die vorgeschriebenen Angaben auf dem Etikett aufscheinen. Andere als die vorgeschriebenen Angaben, die für Etikettierungszwecke von Bedeutung sind, können ebenfalls im Begleitdokument angeführt werden, sind jedoch deutlich von den vorgeschriebenen Angaben zu trennen.

Schlagworte

Ursprungsland

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20007450

Dokumentnummer

NOR40131731

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