2. Abschnitt
Allgemeine Verbote und Einschränkungen Schadorganismen
§ 7.
(1) Das Verbringen der in Anhang I Teil A angeführten Schadorganismen ist verboten.
(2) Das Verbringen der in Anhang I Teil B angeführten Schadorganismen in die oder in den jeweiligen Schutzgebieten ist verboten.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018
Gesetzesnummer
20007154
Dokumentnummer
NOR40126841
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