Übergangsbestimmungen
§ 7.
(1) Die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes der Pfandbriefstelle bereits erteilten Bewilligungen bleiben aufrecht.
(2) Die bestehende Satzung der Pfandbriefstelle ist innerhalb von sechs Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anzupassen und dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 5 Abs. 1 zur Bewilligung vorzulegen. Bis zur Erteilung dieser Bewilligung gilt die bestehende Satzung mit den Abänderungen durch § 2 (Haftung) dieses Bundesgesetzes weiter.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2020
Gesetzesnummer
20003310
Dokumentnummer
NOR40051614
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