Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2005
§ 7.
(1) Werden von einem öffentlich-rechtlichen Kreditinstitut auf Grund von Darlehen, die an inländische Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder an einen anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich oder an die Schweiz sowie an deren Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften, für welche die zuständigen Behörden nach Art. 43 Abs. 1 lit. b Z 5 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute eine Gewichtung von höchstens 20% festgelegt haben, oder gegen Übernahme der Gewährleistung durch eine solche Körperschaft gewährt sind, Schuldverschreibungen unter der Bezeichnung „Kommunalschuldverschreibung“ oder „öffentlicher Pfandbrief“ ausgegeben, so sind die § 2, § 3, § 5, § 6 und § 9 anzuwenden.
(2) Folgende Werte stehen den von der Kreditanstalt an die in Abs. 1 genannten inländischen Körperschaften des öffentlichen Rechts, Staaten, Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften gewährten Darlehen gleich:
- 1. von einer der vorgenannten Körperschaften ausgegebene Schuldverschreibungen oder
- 2. Schuldverschreibungen, für die eine der vorgenannten Körperschaften die Gewährleistung übernimmt.
- Der Gesamtbetrag der Darlehen und Schuldverschreibungen, bei denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Konkursvorrecht der Gläubiger der Kommunalschuldverschreibungen nach § 6 Abs. 1 auf die Forderungen der Kreditanstalt aus diesen Darlehen und Schuldverschreibungen erstreckt, darf 10% des Gesamtbetrags der Darlehen und Schuldverschreibungen, bei denen das Konkursvorrecht sichergestellt ist, nicht überschreiten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2005
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021
Gesetzesnummer
10003757
Dokumentnummer
NOR40064367
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