Auswertung und Publikationen
§ 7.
(1) Die im Rahmen der Poststatistik erstellten Statistiken dürfen unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen nur für folgende Aufgabenbereiche Verwendung finden:
- 1. Laufende Beobachtung und Überwachung,
- 2. zur Erfüllung nationaler und internationaler Berichts- und Auskunftspflichten,
- 3. Publikationen und Vorschauen (Information des Sektors),
- 4. Information der gesetzgebenden Organe und der Verwaltung.
(2) Folgende Publikationen sind von der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH quartalsweise zu erstellen und nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 im Internet spätestens ein Quartal nach Abschluss der Erhebung zu veröffentlichen:
Statistiken über
- 1. Quartalsstatistiken über die Sendungsmengen und korrespondierende Umsätze,
- 2. Quartalsstatistiken über die Anzahl der Post-Geschäftsstellen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
- 3. Quartalsstatistiken über die Anzahl der Briefkästen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
- 4. Quartalsstatistiken über die Anzahl der Landabgabekästen bzw. vergleichbarer Einrichtungen und der damit versorgten Haushalte,
- 5. Quartalsstatistiken über die Anzahl der Verteilzentren bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
- 6. Quartalsstatistiken über die Anzahl eigener Mitarbeiter (Vollzeit und Teilzeit) sowie von Leasingpersonal und freien Mitarbeitern, und
- 7. Jahresstatistiken über Investitionen im Postsektor.
Schlagworte
Berichtspflicht
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2019
Gesetzesnummer
20008379
Dokumentnummer
NOR40149803
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