§ 7 PEV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2013

Auswertung und Publikationen

§ 7.

(1) Die im Rahmen der Poststatistik erstellten Statistiken dürfen unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen nur für folgende Aufgabenbereiche Verwendung finden:

  1. 1. Laufende Beobachtung und Überwachung,
  2. 2. zur Erfüllung nationaler und internationaler Berichts- und Auskunftspflichten,
  3. 3. Publikationen und Vorschauen (Information des Sektors),
  4. 4. Information der gesetzgebenden Organe und der Verwaltung.

(2) Folgende Publikationen sind von der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH quartalsweise zu erstellen und nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 im Internet spätestens ein Quartal nach Abschluss der Erhebung zu veröffentlichen:

Statistiken über

  1. 1. Quartalsstatistiken über die Sendungsmengen und korrespondierende Umsätze,
  2. 2. Quartalsstatistiken über die Anzahl der Post-Geschäftsstellen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
  3. 3. Quartalsstatistiken über die Anzahl der Briefkästen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
  4. 4. Quartalsstatistiken über die Anzahl der Landabgabekästen bzw. vergleichbarer Einrichtungen und der damit versorgten Haushalte,
  5. 5. Quartalsstatistiken über die Anzahl der Verteilzentren bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
  6. 6. Quartalsstatistiken über die Anzahl eigener Mitarbeiter (Vollzeit und Teilzeit) sowie von Leasingpersonal und freien Mitarbeitern, und
  7. 7. Jahresstatistiken über Investitionen im Postsektor.

Schlagworte

Berichtspflicht

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2019

Gesetzesnummer

20008379

Dokumentnummer

NOR40149803

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