§ 7 Patentanwaltsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 7 Abs. 1 lit. e findet auf Patentanwälte keine Anwendung, die am 1.1.1982 in einem Dienstverhältnis nach dieser Bestimmung standen (Art. II, BGBl. Nr. 172/1983).

§ 7.

(1) Die Berechtigung zur Ausübung des Patentanwaltsberufes erlischt

  1. a) durch Verlust der gemäß § 2 Abs. 1 lit. a erforderlichen Staatsangehörigkeit;
  2. b) durch Verlust der Eigenberechtigung sowie durch Eröffnung des Konkurses oder Abweisung des Konkursantrags mangels Masse;
  3. c) durch Aufgabe des ständigen Wohnsitzes oder Kanzleisitzes in Österreich;
  4. d) durch den Eintritt in ein öffentliches Dienstverhältnis des Dienststandes, sofern es sich nicht um ein Lehramt handelt;
  5. e) durch ein Dienstverhältnis, dessen Gegenstand Tätigkeiten eines Patentanwaltes (§ 16 Abs. 1) umfaßt;
  6. f) durch Ernennung zum Mitglied des Obersten Patent- und Markensenates;
  7. g) durch rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens oder wegen eines aus Gewinnsucht begangenen Vergehens oder wegen einer derartigen Übertretung, sofern nicht der Eintritt der Rechtsfolgen aufgeschoben ist;
  8. h) auf Grund einer rechtskräftig verhängten Disziplinarstrafe gemäß § 48 Abs. 1 lit. d;
  9. i) durch Verzicht des Patentanwaltes.

(2) Der Patentanwalt ist in den Fällen des Abs. 1 sowie im Falle seines Todes aus der Liste der Patentanwälte zu streichen. Bei einer Disziplinarstrafe gemäß § 48 Abs. 1 lit. c hat die Streichung für die Dauer des Strafausmaßes zu erfolgen.

(3) Ein gemäß Abs. 1 aus der Liste der Patentanwälte gestrichener Patentanwalt ist auf Antrag jederzeit neuerlich in die Liste der Patentanwälte einzutragen, wenn der Umstand, der die Streichung veranlaßt hat, weggefallen ist. In diesem Fall haben die Bestimmungen der §§ 4 bis 6 Anwendung zu finden.

(4) Die Patentanwaltskammer hat die Streichung in der Liste der Patentanwälte dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie, dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat anzuzeigen und auf Kosten des betreffenden Patentanwaltes oder seines Rechtsnachfolgers die Kundmachung der Streichung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“, im „Patentblatt“ und im Amtsblatt jenes Bundeslandes, in dem der Sitz des Patentanwaltes gelegen war, zu veranlassen.

(5) Bei Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung des Patentanwaltsberufes ist der gemäß § 6 Abs. 1 ausgestellte Lichtbildausweis von der Patentanwaltskammer einzuziehen.

§ 7 Abs. 1 lit. e findet auf Patentanwälte keine Anwendung, die am 1.1.1982 in einem Dienstverhältnis nach dieser Bestimmung standen (Art. II, BGBl. Nr. 172/1983).

Schlagworte

Patentsenat

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR12036255

alte Dokumentnummer

N2199225485J

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