§ 7.
(1) Ein in die Gebrauchsmusterrolle des Reichspatentamtes eingetragenes Gebrauchsmuster, dessen sechsjährige Schutzdauer am 27. April 1945 noch nicht abgelaufen war, kann auf Antrag in ein Patent nach Maßgabe des Patentgesetzes umgewandelt werden. In diesem Fall unterliegt der Gegenstand des Gebrauchsmusters dem durch das Patentgesetz vorgeschriebenen Vorprüfungs- und Aufgebotsverfahren, wobei als Anmeldungszeitpunkt der dem Gebrauchsmuster entsprechende Prioritätszeitpunkt zu gelten hat.
(2) Die Wirkung des Umwandlungspatentes gilt als mit dem Tag der Eintragung in die Gebrauchsmusterrolle eingetreten.
Schlagworte
Vorprüfungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Gesetzesnummer
20010329
Dokumentnummer
NOR40208290
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