Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 7.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.
(2) Der Differenzbetrag, der sich für das Jahr 2012 zwischen der Berechnung der Fördermittel des Bundes nach der Regelung des § 2 Parteiengesetz, BGBl. Nr. 404/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, und der Berechnung nach § 1 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes ergibt, ist nach dem in § 1 Abs. 2 Z 2 angeführten Schlüssel zwischen den im Nationalrat vertretenen politischen Parteien zu verteilen und zusammen mit der ersten Rate der Jahresförderung für 2013 gemäß § 1 Abs. 4 auszubezahlen.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2018
Gesetzesnummer
20007891
Dokumentnummer
NOR40140628
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)