§ 7 Ozon-Meßnetzkonzept

Alte FassungIn Kraft seit 05.11.1992

Probenahmeort

§ 7.

(1) Für den Probenahmeort ist die freie Anströmbarkeit möglichst sicherzustellen und möglichst jede lokale Beeinflussung auszuschließen. Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn sich im Umkreis von einem Meter um den Probenahmeort kein Hindernis, das die Luftströmung beeinflußt, befindet, und wenn Hindernisse um mindestens das Zweifache ihrer Höhe vom Probenahmeort entfernt sind.

(2) Die Probenahmesonde ist so anzubringen, daß

  1. 1. sich der Probenahmeort mindestens in einer Höhe von drei Meter über dem Boden befindet und
  2. 2. diese mindestens einen Meter über dem Dach liegt, sofern sich die Probenahmesonde über dem Dach befindet.

(3) Die Austrittsöffnungen von Klimagerät und Ventilator für die Probenahmevorrichtung und für Betriebsgase sind so anzuordnen, daß Gaskurzschlüsse mit dem Probenahmeort nicht auftreten.

(4) Die Verweilzeit der zu untersuchenden Luft in der Probenahmevorrichtung vom Probenahmeort bis zur Entnahmestelle darf zehn Sekunden nicht überschreiten; die Verbindungsleitungen sind so kurz wie möglich zu halten.

(5) Die räumliche Entfernung von einem Probenahmeort zum anderen Probenahmeort hat mindestens einen Meter zu betragen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010714

Dokumentnummer

NOR12136013

alte Dokumentnummer

N8199223624J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)