§ 7 ÖPA-Grundausbildungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 11.4.2006

Erstorientierung

§ 7.

(1) Die Erstorientierung beginnt mit dem Dienstantritt und umfasst die Vermittlung jener Kenntnisse, die für die Dienstverrichtung unmittelbar notwendig sind.

(2) Die Erstorientierung hat der allgemeinen theoretischen Ausbildung zeitlich voranzugehen und durch Verwendung des Auszubildenden in jener Organisationseinheit zu erfolgen, in der sich dessen Stammarbeitsplatz befindet.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Gesetzesnummer

20004691

Dokumentnummer

NOR40076950

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