Erstorientierung
§ 7.
(1) Die Erstorientierung beginnt mit dem Dienstantritt und umfasst die Vermittlung jener Kenntnisse, die für die Dienstverrichtung unmittelbar notwendig sind.
(2) Die Erstorientierung hat der allgemeinen theoretischen Ausbildung zeitlich voranzugehen und durch Verwendung der Auszubildenden in jenen Organisationseinheiten zu erfolgen, in denen sich deren Stammarbeitsplätze befinden.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2023
Gesetzesnummer
20004691
Dokumentnummer
NOR40220615
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