§ 7 ÖPA-Grundausbildungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Erstorientierung

§ 7.

(1) Die Erstorientierung beginnt mit dem Dienstantritt und umfasst die Vermittlung jener Kenntnisse, die für die Dienstverrichtung unmittelbar notwendig sind.

(2) Die Erstorientierung hat der allgemeinen theoretischen Ausbildung zeitlich voranzugehen und durch Verwendung der Auszubildenden in jenen Organisationseinheiten zu erfolgen, in denen sich deren Stammarbeitsplätze befinden.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2023

Gesetzesnummer

20004691

Dokumentnummer

NOR40220615

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