Auskunftspflicht der Versicherten und der Zahlungsempfänger
§ 7.
(1) Die Versicherten und die Zahlungsempfänger haben der Versicherungsanstalt alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände auf Anfrage längstens binnen zwei Wochen mitzuteilen und auf Verlangen der Versicherungsanstalt alle Urkunden und Belege zur Einsicht vorzulegen, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Insbesondere haben sie alle für die Feststellung der Grundlage für die Berechnung der Beiträge und der Leistungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Einkommensteuerbescheide bzw. Abschriften der Lohnkonten (§ 76 des Einkommensteuergesetzes 1988) zur Einsicht vorzulegen.
(2) Zur Feststellung der Grundlage für die Berechnung der Beiträge kann die Versicherungsanstalt bei Versicherten, soweit es sich um einen Notar oder einen mit der Substitution eines Notars betrauten Notar oder Notariatskandidaten handelt, auch Bucheinsicht nehmen und sich hiezu eines Buchsachverständigen auf Kosten des Versicherten bedienen.
(3) Die Versicherten und Zahlungsempfänger sind weiters verpflichtet, der Anstalt über alle für die Prüfung bzw. Durchsetzung von Ansprüchen gemäß den §§ 64a ff. maßgebenden Umstände binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2025
Gesetzesnummer
10008262
Dokumentnummer
NOR40009967
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