Massenbilanzsysteme
§ 7.
(1) Die Unternehmen haben beim Ausweisen der Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Ausgangsstoffe Massenbilanzsysteme zu verwenden, die nachfolgende Anforderungen erfüllen:
- 1. Die Mischung der Lieferungen von Rohstoffen oder Biokraftstoffen mit unterschiedlichen Nachhaltigkeitseigenschaften ist zulässig.
- 2. Die Angaben über die Nachhaltigkeitseigenschaften und den jeweiligen Umfang der in Z 1 genannten Lieferungen sind weiterhin dem Gemisch zugeordnet.
- 3. Die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch entnommen werden, hat dieselben Nachhaltigkeitseigenschaften in denselben Mengen wie die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch zugefügt werden.
(2) Der Bilanzierungszeitraum für die Massenbilanz ist vom Systembetreiber nachweislich festzulegen und beträgt maximal ein Jahresquartal.
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2023
Gesetzesnummer
20010217
Dokumentnummer
NOR40203467
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