§ 7 NGPV 2015

Alte FassungIn Kraft seit 31.3.2010

4. Abschnitt – Ziele und Maßnahmen Grundwasser

Stufenweise Zielerreichung

§ 7.

Für die in der Tabelle GW-stufenweise-Zielerreichung im NGP Anhang-Wasserkörpertabellen-Grundwasser angeführten Grundwasserkörper wird eine stufenweise Gesamtzielerreichung festgelegt. Auf der Grundlage der in Kapitel 5.4.3 des NGP dargelegten Beurteilung werden für diese Wasserkörper folgende Angaben ausgewiesen bzw. festgelegt:

  1. 1. der Zeitpunkt der Zielerreichung;
  2. 2. die Gründe für die Fristerstreckung der Zielerreichung.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2017

Gesetzesnummer

20006742

Dokumentnummer

NOR40117148

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