§ 7
Die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht an Handelsakademien, Handelsschulen, deren Sonderformen sowie an Lehranstalten für Tourismus (nicht jedoch dem Vorbereitungslehrgang für Tourismus), an Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe und an Lehranstalten für Mode und Bekleidungstechnik und für künstlerische Gestaltung erforderlichen betriebswirtschaftlichen Praxisprogramme einschließlich der laufend zu aktualisierenden Datenbestände für das computerunterstützte Rechnungswesen (zB Finanzbuchführung, Anlagenbuchführung, Fakturierung, Kostenrechnung und Personalverrechnung) sowie der für die Ausbildungsschwerpunkte notwendigen facheinschlägigen praxisrelevanten Anwendersoftware ist zusätzlich zu der gemäß § 6 Abs. 2 gebührenden Einrechnung wie folgt in die Lehrverpflichtung einzurechnen:
Bis zu 150 Schülern je Schulstandort 0,5 Wochenstunden,
von 151 bis 500 Schülern je Schulstandort 1 Wochenstunde,
von 501 bis 1 000 Schülern je Schulstandort 1,5 Wochenstunden,
mehr als 1 000 Schüler je Schulstandort 2 Wochenstunden
der Lehrverpflichtungsgruppe II. § 6 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
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