§ 7 Nebengebühren für Bedienstete der Österreichischen Bundesforste

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

Zerwirkerpauschale

§ 7.

(1) Als Ersatz des mit dem Zerwirken des Schalenwildes und der sachgemäßen Behandlung der Decken verbundenen Mehraufwandes und als Vergütung der mit diesen Tätigkeiten erbrachten Mehrdienstleistungen gebührt dem Bediensteten, der das Zerwirken des Wildes und die sachgemäße Behandlung der Decken besorgt, das Zerwirkerpauschale.

(2) Der auf die Aufwandsentschädigung entfallende Teil des Zerwirkerpauschales beträgt je Stück:

  1. 1. für Rot-, Sika- und Schwarzwild 38 S
  2. 2. für das übrige Schalenwild 19 S

(3) Der auf die Vergütung für Mehrdienstleistungen entfallende Teil des Zerwirkerpauschales beträgt je Stück:

  1. 1. für Rot-, Sika- und Schwarzwild 0,28 vH
  2. 2. für das übrige Schalenwild 0,14 vH
  1. des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von diesem Teil des Zerwirkerpauschales stellen 33,3 vH des den Überstundenzuschlag dar.

(4) Das Zerwirkerpauschale ist monatlich im nachhinein auszuzahlen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1986

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2020

Gesetzesnummer

10008420

Dokumentnummer

NOR12102448

alte Dokumentnummer

N61986185100

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