Zerwirkerpauschale
§ 7.
(1) Als Ersatz des mit dem Zerwirken des Schalenwildes und der sachgemäßen Behandlung der Decken verbundenen Mehraufwandes und als Vergütung der mit diesen Tätigkeiten erbrachten Mehrdienstleistungen gebührt dem Bediensteten, der das Zerwirken des Wildes und die sachgemäße Behandlung der Decken besorgt, das Zerwirkerpauschale.
(2) Der auf die Aufwandsentschädigung entfallende Teil des Zerwirkerpauschales beträgt je Stück:
- 1. für Rot-, Sika- und Schwarzwild 38 S
- 2. für das übrige Schalenwild 19 S
(3) Der auf die Vergütung für Mehrdienstleistungen entfallende Teil des Zerwirkerpauschales beträgt je Stück:
- 1. für Rot-, Sika- und Schwarzwild 0,28 vH
- 2. für das übrige Schalenwild 0,14 vH
- des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von diesem Teil des Zerwirkerpauschales stellen 33,3 vH des den Überstundenzuschlag dar.
(4) Das Zerwirkerpauschale ist monatlich im nachhinein auszuzahlen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1986
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2020
Gesetzesnummer
10008420
Dokumentnummer
NOR12102448
alte Dokumentnummer
N61986185100
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