Beruflich strahlenexponierte Personen
§ 7.
(1) Als beruflich strahlenexponiert gelten Personen, die bei Arbeiten mit Strahlenquellen, die dem Geltungsbereich dieser Verordnung unterliegen, eine Dosis erhalten können, die über den in § 6 Abs. 1 festgelegten Grenzwerten liegt.
(2) Beruflich strahlenexponierte Personen werden in zwei Kategorien eingeteilt:
- 1. Kategorie A: Personen, die über einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten eine effektive Dosis von mehr als 6 Millisievert oder höhere Äquivalentdosen als 45 Millisievert für die Augenlinse oder 150 Millisievert für die Haut oder die Hände, Unterarme, Füße oder Knöchel erhalten können;
- 2. Kategorie B: Personen, die nicht der Kategorie A angehören.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20005617
Dokumentnummer
NOR40094401
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)