§ 7 NatStrV

Alte FassungIn Kraft seit 08.1.2008

Beruflich strahlenexponierte Personen

§ 7.

(1) Als beruflich strahlenexponiert gelten Personen, die bei Arbeiten mit Strahlenquellen, die dem Geltungsbereich dieser Verordnung unterliegen, eine Dosis erhalten können, die über den in § 6 Abs. 1 festgelegten Grenzwerten liegt.

(2) Beruflich strahlenexponierte Personen werden in zwei Kategorien eingeteilt:

  1. 1. Kategorie A: Personen, die über einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten eine effektive Dosis von mehr als 6 Millisievert oder höhere Äquivalentdosen als 45 Millisievert für die Augenlinse oder 150 Millisievert für die Haut oder die Hände, Unterarme, Füße oder Knöchel erhalten können;
  2. 2. Kategorie B: Personen, die nicht der Kategorie A angehören.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20005617

Dokumentnummer

NOR40094401

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