Mitwirkungsrechte
§ 7.
(1) Vor der Errichtung eines Munitionslagers mit einem Gefährdungsbereich hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu hören
- 1. jene Länder, Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden, deren Bereich sich jeweils auf die vom Gefährdungsbereich umfaßten Gebiete erstreckt,
- 2. jene Behörden und Organe, die die Rechtsvorschriften betreffend die Errichtung, die Änderung und den Betrieb der Baulichkeiten oder Anlagen nach § 5 Abs. 2 zweiter Satz zu vollziehen haben, sofern sich derartige Baulichkeiten oder Anlagen im voraussichtlichen Gefährdungsbereich befinden, und
- 3. die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern und der Österreichische Landarbeiterkammertag.
- Er hat dabei zum Zweck dieser Anhörung den voraussichtlichen Gefährdungsbereich bekanntzugeben. Das Anhörungsrecht der Gemeinden ist im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.
(2) Vor der Errichtung eines Munitionslagers in einem Bergbau hat der Bundesminister für Landesverteidigung das Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten herzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2025
Gesetzesnummer
10005953
Dokumentnummer
NOR12065366
alte Dokumentnummer
N4199551524J
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