§ 7 MunLG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2000

Mitwirkungsrechte

§ 7.

(1) Vor der Errichtung eines Munitionslagers mit einem Gefährdungsbereich hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu hören

  1. 1. jene Länder, Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden, deren Bereich sich jeweils auf die vom Gefährdungsbereich umfaßten Gebiete erstreckt,
  2. 2. jene Behörden und Organe, die die Rechtsvorschriften betreffend die Errichtung, die Änderung und den Betrieb der Baulichkeiten oder Anlagen nach § 5 Abs. 2 zweiter Satz zu vollziehen haben, sofern sich derartige Baulichkeiten oder Anlagen im voraussichtlichen Gefährdungsbereich befinden, und
  3. 3. die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern und der Österreichische Landarbeiterkammertag.

(2) Vor der Errichtung eines Munitionslagers in einem Bergbau hat der Bundesminister für Landesverteidigung das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit herzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2025

Gesetzesnummer

10005953

Dokumentnummer

NOR40011323

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