Zusatzprüfung für das Handwerk der Modisten
§ 7.
(1) Die Zusatzprüfung für das mit dem Handwerk der Hutmacher (§ 94 Z 34 GewO 1973) verwandte Handwerk der Modisten hat sich auf jene für das Handwerk der Modisten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Hutmacher nachzuweisen waren. Sie gliedert sich in einen fachlich-praktischen Teil (Abs. 2) und einen fachlich-theoretischen Teil (Abs. 3).
(2) Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
- 1. Maßnehmen,
- 2. Zuschneiden der Hilfsmaterialien,
- 3. Spannen,
- 4. Zuschneiden des Hutmaterials,
- 5. Steppen und Endeln,
- 6. Eindrahten,
- 7. Rollieren.
- Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 16 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung ist nach 18 Stunden zu beenden.
(3) Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung im Gegenstand Fachkunde – Sachgebiet Materialkunde – Bereiche Gewebe und Stoffe, Fellarten und Erkennen der Materialien und ihrer Qualitätsmerkmale (§ 6 Z 1 lit. a, d und e). Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 30 Minuten dauern.
Schlagworte
Prüfungsstoff, Praxis, Theorie, Prüfungsdauer
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018
Gesetzesnummer
10006800
Dokumentnummer
NOR12074220
alte Dokumentnummer
N51985181360
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)