§ 7 Modisten-Meisterprüfungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1985

Zusatzprüfung für das Handwerk der Modisten

§ 7.

(1) Die Zusatzprüfung für das mit dem Handwerk der Hutmacher (§ 94 Z 34 GewO 1973) verwandte Handwerk der Modisten hat sich auf jene für das Handwerk der Modisten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Hutmacher nachzuweisen waren. Sie gliedert sich in einen fachlich-praktischen Teil (Abs. 2) und einen fachlich-theoretischen Teil (Abs. 3).

(2) Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

  1. 1. Maßnehmen,
  2. 2. Zuschneiden der Hilfsmaterialien,
  3. 3. Spannen,
  4. 4. Zuschneiden des Hutmaterials,
  5. 5. Steppen und Endeln,
  6. 6. Eindrahten,
  7. 7. Rollieren.

(3) Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung im Gegenstand Fachkunde – Sachgebiet Materialkunde – Bereiche Gewebe und Stoffe, Fellarten und Erkennen der Materialien und ihrer Qualitätsmerkmale (§ 6 Z 1 lit. a, d und e). Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 30 Minuten dauern.

Schlagworte

Prüfungsstoff, Praxis, Theorie, Prüfungsdauer

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Gesetzesnummer

10006800

Dokumentnummer

NOR12074220

alte Dokumentnummer

N51985181360

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