§ 7 Mitteilung und Meldung von Preisen für Erdöl und Mineralölerzeugnisse und zugehöriger sonstiger Angaben nach dem Preistransparenzgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Zusammenfassung der Meldungen

§ 7.

(1) Der Fachverband der Erdölindustrie hat die ihm von den meldepflichtigen Unternehmen gemeldeten Daten unter Aufsicht eines vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten namhaft gemachten Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters entsprechend dem Anhang (Anm.: Tabellen nicht darstellbar) zu dieser Verordnung zusammenzufassen und in dieser Fassung so zeitgerecht dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln, daß dieses der Mitteilungspflicht der Republik Österreich gegenüber der EFTA-Überwachungsbehörde und dem Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten bis zum 15. des zweiten auf das Berichtsquartal folgenden Monats nachkommen kann.

(2) Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde oder der Ständige Ausschuß der EFTA-Staaten bei den vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 1 übermittelten Daten Anomalien oder Widersprüchlichkeiten fest, so hat der Fachverband der Erdölindustrie unbeschadet des § 7 des Preistransparenzgesetzes dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf dessen Ersuchen die zweckdienlichen nicht zusammengefaßten Daten der meldepflichtigen Unternehmen sowie die Berechnungs- und Bewertungsverfahren, auf denen die zusammengefaßten Daten beruhen, zwecks Kenntnisnahme durch das zuständige EFTA-Organ mitzuteilen.

(3) Bei der Übermittlung von Daten an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß Abs. 1 und 2 hat der Fachverband der Erdölindustrie auf Daten, die weniger als drei Unternehmen umfassen, ausdrücklich hinzuweisen.

Schlagworte

Berechnungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025

Gesetzesnummer

10007385

Dokumentnummer

NOR12080014

alte Dokumentnummer

N5199319250L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)