vgl. § 64f
Begünstigung für Schienenfahrzeuge
§ 7.
(1) Für Gasöl der Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur, für das die Mineralölsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 entrichtet und das von Eisenbahnunternehmen zum Antrieb von Schienenfahrzeugen verwendet wurde, ist auf Antrag des Eisenbahnunternehmens vom Hauptzollamt Wien ein Betrag von 0,204 € je Liter zu vergüten. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verwendung folgenden Kalenderjahres beim Hauptzollamt Wien zu stellen.
(2) Eisenbahnunternehmen im Sinne des Abs. 1 sind Betreiber von Haupt- und Nebenbahnen.
(3) Eine Vergütung ist ausgeschlossen für Gasöl, das von Schienenfahrzeugen verwendet wurde, die auch zum Einsatz im nicht schienengebundenen Verkehr geeignet sind.
vgl. § 64f
Schlagworte
Hauptbahn
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022
Gesetzesnummer
10004908
Dokumentnummer
NOR40043760
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