Begünstigung für Schienenfahrzeuge
§ 7.
(1) Für Gasöl der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, für das die Mineralölsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 entrichtet und das von Eisenbahnunternehmen zum Antrieb von Schienenfahrzeugen verwendet wurde, ist auf Antrag des Eisenbahnunternehmens vom Zollamt Wien ein Betrag von 0,249 € je Liter zu vergüten. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verwendung folgenden Kalenderjahres beim Zollamt Wien zu stellen.
(2) Eisenbahnunternehmen im Sinne des Abs. 1 sind Betreiber von Haupt- und Nebenbahnen.
(3) Eine Vergütung ist ausgeschlossen für Gasöl, das von Schienenfahrzeugen verwendet wurde, die auch zum Einsatz im nicht schienengebundenen Verkehr geeignet sind.
Schlagworte
Hauptbahn
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022
Gesetzesnummer
10004908
Dokumentnummer
NOR40087533
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