§ 7 MING

Alte FassungIn Kraft seit 21.4.2018

Marktüberwachungsmaßnahmen

§ 7.

(1) Die Marktüberwachungsbehörde kontrolliert anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, ob Erzeugnisse gemäß § 1 Abs. 2 und Abs. 3 die in den Verordnungen gemäß § 2 Abs. 2 oder in den EU-Verordnungen gemäß § 1 Abs. 3 festgelegten Anforderungen erfüllen. Dazu überprüft sie Unterlagen oder führt, wo dies angezeigt ist, physische Kontrollen und Laborprüfungen durch. Stellt sich bei der Überprüfung durch die Marktüberwachungsbehörde eines Erzeugnisses dessen Nichtkonformität mit den in der Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 hiefür festgelegten Anforderungen heraus, kann der Hersteller oder im Aufzugsbereich der Montagebetrieb oder jene Person, die das Erzeugnis zum Zwecke der Bereitstellung am Markt einführt oder lagert, von der Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid zur Tragung der mit der Überprüfung einhergehenden Kosten verpflichtet werden.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann, unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art und Weise, den Umfang und die Angemessenheit von Stichproben gemäß Abs. 1 festlegen.

(3) Wenn Erzeugnisse nicht den in den Verordnungen gemäß § 2 Abs. 2 oder in den EU-Verordnungen gemäß § 1 Abs. 3 hiefür festgelegten Erfordernissen entsprechen, kann die Marktüberwachungsbehörde dem Wirtschaftsakteur mit Bescheid:

  1. 1. Maßnahmen anordnen, die gewährleisten, dass ein solches Erzeugnis erst in den Verkehr gebracht wird, wenn es den in den Verordnungen gemäß § 2 Abs. 2 oder in den EU-Verordnungen gemäß § 1 Abs. 3 hiefür festgelegten Anforderungen entspricht;
  2. 2. Im Falle, dass Maßnahmen nach Z 1 nicht möglich sind oder das Erzeugnis ein ernstes Risiko darstellt:
  1. a) verbieten, dass ein solches Erzeugnis in den inländischen Verkehr gebracht wird;
  2. b) die Rücknahme oder den Rückruf eines solchen in den Verkehr gebrachten Erzeugnisses anordnen;
  3. c) die Zerstörung oder die Unbrauchbarmachung des Erzeugnisses anordnen;

(4) Die Marktüberwachungsbehörde hat auf Antrag des Wirtschaftsakteurs eine Maßnahme nach Abs. 3 umgehend zu widerrufen oder zu ändern, sobald der Wirtschaftsakteur nachweist, dass er wirksame Abhilfemaßnahmen getroffen hat um die Konformität seines Erzeugnisses mit den in den Verordnungen gemäß § 2 Abs. 2 oder in den EU-Verordnungen gemäß § 1 Abs. 3 hiefür festgelegten Anforderungen sicherzustellen.

(5) Die Marktüberwachungsbehörde kann dem Wirtschaftsakteur auftragen, dass die Öffentlichkeit von den Risiken gewarnt wird, die mit dem von ihm auf dem Markt bereitgestellten Erzeugnis verbunden sind. Die Marktüberwachungsbehörde kann selbst die Öffentlichkeit warnen, wenn der Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig warnt oder eine andere ebenso wirksame Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft.

(6) Der Inverkehrbringer eines Erzeugnisses gemäß § 1 Abs. 2 und Abs. 3 hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn er Kenntnis erlangt oder anhand der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung nach eindeutige Anhaltspunkte dafür hat, dass von einem von ihm in Verkehr gebrachten Erzeugnis eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Personen ausgeht; insbesondere hat er über die Maßnahmen zu unterrichten, die er zur Abwendung dieser Gefahr getroffen hat.

(7) Die Marktüberwachungsbehörde hat den Rückruf oder die Rücknahme eines im § 1 Abs. 2 und Abs. 3 angeführten Erzeugnisses anzuordnen oder das Inverkehrbringen dieses Erzeugnisses zu untersagen, wenn dieses ein ernstes Risiko für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellen. Die Entscheidung, ob ein Erzeugnis ein ernstes Risiko darstellt, wird auf der Grundlage einer angemessenen Risikobewertung unter Berücksichtigung der Art der Gefahr und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts getroffen.

(8) Wenn es zur Abwendung einer drohenden unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen geboten ist, hat die Marktüberwachungsbehörde die in Abs. 3 vorgesehenen Maßnahmen, nach vorhergegangener Verständigung des die Gewahrsame über das Erzeugnis habenden Wirtschaftsakteurs, auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle zu treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher, begründeter Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die gesetzte behördliche Maßnahme als aufgehoben gilt.

(9) Beschließt die Marktüberwachungsbehörde, ein Erzeugnis vom Markt zu nehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum hergestellt wurde, setzt sie den betroffenen Wirtschaftsakteur nach Maßgabe des Artikels 19 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 davon in Kenntnis.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2022

Gesetzesnummer

20009219

Dokumentnummer

NOR40187097

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