§ 7 Militärische Sperrgebiete

Alte FassungIn Kraft seit 31.7.1963

vgl. § 20 (Verfall) Strafgesetzbuch 1974 (StGB), BGBl. Nr. 423/1974

§ 7.

(1) Wer

  1. a) unbefugt ein Sperrgebiet betritt oder befährt,
  2. b) unbefugt ein Sperrgebiet, einen Teil eines solchen oder in einem Sperrgebiet befindliche militärische Einrichtungen photographiert, filmt oder zeichnerisch darstellt,
  3. c) gegen eine mit einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 4 oder § 5 Abs. 3 verbundene Auflage verstößt,

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Unbefugt hergestellte Photographien, Filme und zeichnerische Darstellungen von Sperrgebieten, von Teilen derselben oder von in Sperrgebieten befindlichen militärischen Einrichtungen sind für verfallen zu erklären.

(4) Liegen erschwerende Umstände vor, so sind auch die Geräte, mit denen die Photographien oder Filme unbefugt hergestellt worden sind oder hergestellt werden sollten, für verfallen zu erklären.

vgl. § 20 (Verfall) Strafgesetzbuch 1974 (StGB), BGBl. Nr. 423/1974

Schlagworte

Strafbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2024

Gesetzesnummer

10005271

Dokumentnummer

NOR12058828

alte Dokumentnummer

N4196311358A

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