vgl. § 20 (Verfall) Strafgesetzbuch 1974 (StGB), BGBl. Nr. 423/1974
§ 7.
- a) unbefugt ein Sperrgebiet betritt oder befährt,
- b) unbefugt ein Sperrgebiet, einen Teil eines solchen oder in einem Sperrgebiet befindliche militärische Einrichtungen photographiert, filmt oder zeichnerisch darstellt,
- c) gegen eine mit einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 4 oder § 5 Abs. 3 verbundene Auflage verstößt,
- begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser Behörde, mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände, sind Geld- und Arreststrafen nebeneinander zu verhängen.
(3) Unbefugt hergestellte Photographien, Filme und zeichnerische Darstellungen von Sperrgebieten, von Teilen derselben oder von in Sperrgebieten befindlichen militärischen Einrichtungen sind für verfallen zu erklären.
(4) Liegen erschwerende Umstände vor, so sind auch die Geräte, mit denen die Photographien oder Filme unbefugt hergestellt worden sind oder hergestellt werden sollten, für verfallen zu erklären.
vgl. § 20 (Verfall) Strafgesetzbuch 1974 (StGB), BGBl. Nr. 423/1974
Schlagworte
Strafbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2024
Gesetzesnummer
10005271
Dokumentnummer
NOR12058828
alte Dokumentnummer
N4196311358A
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