§ 7.
Butterschmalz ist von den Erzeugerbetrieben auf den Gebinden in roter Farbe als „Butterschmalz“ zu kennzeichnen. Zugleich ist der Erzeugerbetrieb namentlich und das Nettogewicht anzugeben. Der Fonds kann auch die Angabe des Erzeugungstages in einer von ihm gewählten offenen oder chiffrierten Form verlangen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1958
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10006226
Dokumentnummer
NOR40007611
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