§ 7 Meßkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft

Alte FassungIn Kraft seit 09.10.1998

Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).

Zusätzlich erforderliche Meßstellen

§ 7.

Der Landeshauptmann hat zusätzlich zu den in den Tabellen 1 und 2 angegebenen Meßstellen weitere Meßstellen gemäß § 5 IG-L zu betreiben, wenn dies zur Kontrolle der Einhaltung der in den Anlagen 1 und 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte und Immissionszielwerte erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10011133

Dokumentnummer

NOR12142534

alte Dokumentnummer

N8199854986L

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