§ 7 Metalldesign-Ausbildungsordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Gegenstand „Angewandte Mathematik“

§ 7.

(1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nach- folgenden Bereichen zu bearbeiten:

  1. 1. Längen-, Flächen-, Volumens- und Masseberechnung,
  2. 2. grundlegende Berechnungen aus der Maschinenkunde (zB Schnittgeschwindigkeit, Drehzahl),
  3. 3. Berechnungen in Zusammenhang mit Metalldesign (zB Zuschnittsberechnungen).

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.

(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche und rechnerische Richtigkeit,
  2. 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.

(4) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Längenberechnung, Flächenberechnung, Volumensberechnung

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20012629

Dokumentnummer

NOR40262913

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