Technologie
§ 7.
(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Werkstoffkunde,
- 2. Fertigungstechnik,
- 3. Mess- und Prüfverfahren,
- 4. Maschinenelemente,
- 5. Sicherheit und Umweltschutz.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Fragen zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Messverfahren
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2022
Gesetzesnummer
20007848
Dokumentnummer
NOR40140129
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