Fachzeichnen
§ 7.
Im Gegenstand Fachzeichnen ist nach Angabe der Meisterprüfungskommission eine werkstattreife Zeichnung einer zum Guß fertigen Form anzufertigen.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018
Gesetzesnummer
10007716
Dokumentnummer
NOR12086439
alte Dokumentnummer
N5199547002J
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