§ 7 Meldeverordnung FinStab 2018

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2018

Abschnitt 3: Restlaufzeiten, Fremdwährungskredite

§ 7 Restlaufzeiten und Fremdwährungskredite unkonsolidiert

Kreditinstitute, deren Tätigkeit ausschließlich oder unter anderem darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, sind verpflichtet, die sie betreffenden Informationen zu Restlaufzeiten und Fremdwährungskrediten für das Kreditinstitut auf Einzelbasis entsprechend der Beilage C gegliedert an die OeNB zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2024

Gesetzesnummer

20010266

Dokumentnummer

NOR40205252

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