Abschnitt 3: Restlaufzeiten, Fremdwährungskredite
§ 7 Restlaufzeiten und Fremdwährungskredite unkonsolidiert
Kreditinstitute, deren Tätigkeit ausschließlich oder unter anderem darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, sind verpflichtet, die sie betreffenden Informationen zu Restlaufzeiten und Fremdwährungskrediten für das Kreditinstitut auf Einzelbasis entsprechend der Beilage C gegliedert an die OeNB zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2024
Gesetzesnummer
20010266
Dokumentnummer
NOR40205252
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