§ 7 MeldeG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Erfüllung der Meldepflicht

§ 7

(1) Die Meldepflicht trifft den Unterkunftnehmer.

(2) Die Meldepflicht für einen Minderjährigen trifft, wem dessen Pflege und Erziehung zusteht. Nimmt ein Minderjähriger nicht bei oder mit einem solchen Menschen Unterkunft, trifft die Meldepflicht den Unterkunftgeber.

(3) Die Meldepflicht für einen behinderten Menschen (§ 273 ABGB) trifft den Sachwalter, wenn sie in dessen Wirkungsbereich fällt. Nimmt ein solcher behinderter Mensch nicht bei oder mit dem Sachwalter Unterkunft, trifft die Meldepflicht den Unterkunftgeber.

(4) Der Meldepflichtige hat die ausgefüllten Meldezettel zu unterschreiben; er bestätigt damit die sachliche Richtigkeit der Meldedaten.

(5) In Beherbergungsbetrieben können die Eintragungen in die Gästeblätter auch vom Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragten vorgenommen werden, wenn der Meldepflichtige die erforderlichen Angaben macht.

(6) Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragter ist für die Vornahme der Eintragungen in den Gästeblättern verantwortlich; er hat die Betroffenen auf deren Meldepflicht aufmerksam zu machen. Weigert sich ein Meldepflichtiger die Meldepflicht zu erfüllen, so hat der Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragter hievon unverzüglich die Meldebehörde oder ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu benachrichtigen.

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