§ 7 MedKF-TG

Alte FassungIn Kraft seit 18.5.2018

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 7.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 2012 in Kraft und findet auf Sachverhalte Anwendung, die sich nach seinem Inkrafttreten ereignet haben.

(2) Für Aufträge gemäß § 2 Abs. 1, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt wurden, aber auch eine nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu veranlassende entgeltliche Veröffentlichung oder (audiovisuelle) kommerzielle Kommunikation beinhalten, besteht die in § 2 nähere geregelte Bekanntgabepflicht für jenes Quartal, in dem die Veröffentlichung, Ausstrahlung oder Verbreitung stattfindet.

(3) § 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 6/2015(Anm.: richtig BGBl. I Nr. 6/2015) tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft.

(4) § 2 Abs. 3 sowie § 3 Abs. 3 und 6 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

20007610

Dokumentnummer

NOR40202001

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