§ 7 Mechatronik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 06.6.2015

Angewandte Mathematik

§ 7.

(1)   Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Längen-, Flächen-, Volums- und Masseberechnung,
  2. 2. Grundlagen der Gleichstromtechnik,
  3. 3. Grundlagen der Wechselstromtechnik,
  4. 4. Stromversorgungstechnik,
  5. 5. Messtechnik.

(2)  Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(3)  Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Längenberechnung, Flächenberechnung, Volumsberechnung

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019

Gesetzesnummer

20009168

Dokumentnummer

NOR40170597

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