Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).
Zusätzlich erforderliche Meßstellen
§ 7.
Der Landeshauptmann hat zusätzlich zu den in den Tabellen 1 und 2 angegebenen Meßstellen weitere Meßstellen gemäß § 5 IG-L zu betreiben, wenn dies zur Kontrolle der Einhaltung der in den Anlagen 1 und 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte und Immissionszielwerte erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10011133
Dokumentnummer
NOR12142534
alte Dokumentnummer
N8199854986L
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