§ 7. Vorgang bei der Kontrolle.
(1) Die Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmen – im Straßenverkehr die Zolldienststellen – haben vom Einlangen von Nadelholz mit Rinde an der Eintrittstelle das zuständige Kontrollorgan zu verständigen.
(2) Die Kontrolle hat sich auf das Vorliegen der Bewilligung gemäß § 3 und darauf zu erstrecken, ob das Holz von Forstschädlingen frei ist.
(3) Die Kontrollorgane sind berechtigt, die zur Untersuchung allenfalls notwendigen Proben unentgeltlich zu entnehmen.
(4) Der Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, dem Kontrollorgan jede zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Kontrolle erforderliche Hilfe zu leisten oder für eine solche Hilfeleistung vorzusorgen.
(5) Ist das Kontrollorgan außerstande, die Untersuchung ohne Hilfeleistung durch andere Personen durchzuführen, hat der Verfügungsberechtigte für eine Hilfeleistung nicht vorgesorgt und ist auch das Verkehrsunternehmen außerstande, diese Hilfe zu leisten oder lehnt es eine solche Hilfeleistung ab, so ist die Zulassung des Holzes zur Ein- oder Durchfuhr zu verweigern.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Gesetzesnummer
10003957
Dokumentnummer
NOR12044127
alte Dokumentnummer
N3196210039S
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