Zu Unrecht freigegebene Sicherheiten
§ 7.
Vorbehaltlich einer anderen Regelung in den in § 1 genannten Rechtsakten ist eine zu Unrecht freigegebene Sicherheit erneut zu leisten, wenn der Sicherungszweck noch besteht.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2019
Gesetzesnummer
20005641
Dokumentnummer
NOR40095173
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