Abschreibungen auf Lizenzen, Bescheinigungen und Überwachungsdokumenten
§ 7.
(1) Die Abschreibungen auf Lizenzen, Bescheinigungen und Überwachungsdokumenten, mit Ausnahme der Erstattungsbescheinigungen und „ex post“ Erstattungslizenzen, hat der Beteiligte im Sinne des Zollrechts vorzunehmen. Diese Abschreibungen sind von der Zollstelle zu prüfen und zu bestätigen.
(2) Abschreibungen auf den Erstattungsbescheinigungen und „ex post“ Erstattungslizenzen sind vom Zollamt Salzburg, Zahlstelle Ausfuhrerstattungen, vorzunehmen.
(3) Im Rahmen des elektronischen Verfahrens erfolgen die Abschreibungen durch die Zollbehörden.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2019
Gesetzesnummer
20005649
Dokumentnummer
NOR40095252
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