§ 7 MarkSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1970

§ 7

§ 7. § 4 Abs. 1 Z. 1 und die §§ 5 und 6 gelten auch für Darstellungen, die der amtlichen Ausführungsform der Auszeichnung oder des Zeichens ähnlich (§ 14) sind. Befugt geführte Auszeichnungen und Zeichen der im § 4 Abs. 1 Z. 1 bezeichneten Art können jedoch auch dann, wenn sie anderen derartigen Auszeichnungen oder Zeichen ähnlich (§ 14) sind, Bestandteile von Marken bilden (§ 5) und zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen gebraucht werden (§ 6).

(BGBl. Nr. 79/1969, Art. I Z. 2)

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