§ 7 Maler- und Beschichtungstechnik-Ausbildungsordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Gegenstand „Fachzeichnen“

§ 7.

(1) Die Prüfung hat die Anfertigung einer Vergrößerungszeichnung eines vorgelegten, einfachen Schmuckmotives nach vorgegebenen Angaben zu umfassen.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1 . fachliche und zeichnerische Richtigkeit,
  2. 2 . Vollständigkeit.

(3) Die Aufgabe ist so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden kann. Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20012925

Dokumentnummer

NOR40270311

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