Arbeitsplätze
§ 7
Der Begünstigte hat auf die Erhaltung der Arbeitsplätze in seinem Unternehmen angemessen Bedacht zu nehmen. Über Maßnahmen, die maßgebliche Auswirkungen auf Arbeitsplätze haben, ist der Gesellschaft nach § 3 Abs. 5 FinStaG zu berichten.
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