§ 7 LVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2016

Ausbildungsphase

§ 7.

(1) Landesvertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß § 3 Abs. 3 (allenfalls in Verbindung mit § 3 Abs. 4 und 5) oder gemäß § 3 Abs. 11 erfüllen, beginnen ihr Dienstverhältnis mit der Ausbildungsphase.

(2) Die Landesvertragslehrperson in der Ausbildungsphase hat:

  1. 1. eine möglichst vor Aufnahme der Tätigkeit anzubietende Einführung in die Strukturen und Rechtsgrundlagen des Schulwesens, die Methoden der Planung, Durchführung und Auswertung von Unterricht im Ausmaß von mindestens einer Woche und
  2. 2. berufsbegleitend
  1. a) in den Fällen des § 3 Abs. 3 Z 1 lit. b (Fachtheorie, allgemein bildende Unterrichtsgegenstände) die erforderliche ergänzende Lehramtsausbildung gemäß § 3 Abs. 3 Z 3,
  2. b) in den Fällen des § 3 Abs. 5 (Fachpraxis) das Studium gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 lit. a,
  3. c) in den Fällen des § 3 Abs. 11 das Lehramtsstudium gemäß § 3 Abs. 2 Z 1

    zu absolvieren.

(3) Die Ausbildungsphase endet mit Ablauf des Monates, in dem das Studium gemäß Abs. 2 Z 2 erfolgreich abgeschlossen worden ist.

(4) Anschließend an die Ausbildungsphase ist in den Fällen des Abs. 2 Z 2 lit. c das auf das berufsbegleitend abzuschließende Lehramtsstudium aufbauende Masterstudium gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 zu absolvieren.

(5) Berufsschullehrpersonen kann für ihre berufsbegleitend zu absolvierende Ausbildung zur Berufsschullehrperson für den Besuch von Lehrveranstaltungen an der Pädagogischen Hochschule eine Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung im Gesamtausmaß von bis zu 22 Wochen oder höchstens 110 Tagen, soweit dies für die Präsenz an der Pädagogischen Hochschule erforderlich ist, unter Beibehaltung des Entgeltes gewährt werden.

(6) Die Zeit der Freistellungen ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2017

Gesetzesnummer

10008213

Dokumentnummer

NOR40185795

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